Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB)
der Ramseyer Landtechnik AG
- Lieferung
Der Versand geht zu Lasten und Gefahr des Käufers. Allfällige Verluste oder Beschädigungen hat sich der Empfänger vor Annahme der Ware vom betreffenden Transporteur schriftlich bestätigen zu lassen. Diesbezügliche Ansprüche sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Weitere Ansprüche des Käufers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, sind ausgeschlossen.
- Lieferfrist
2.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei der Bestellung zu erbringende Zahlung und allfällige Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung beim Käufer bereitsteht. Andere schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2.2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn:
a) dem Verkäufer die Angaben, die er für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie nachträglich abgeändert werden und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht wird.
b) der Käufer mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
c) Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Verkäufers liegen.
2.3. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.
- Obhutspflicht
Bei einem Tauschgeschäft sind allfällige Kosten bezüglich Reparaturen, Wartung und Unterhalt bis zur Besitzübertragung vom Käufer zu übernehmen.
- Eigentumsvorbehalt
4.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inkl. allfälliger Verzugszinsen und Kosten, besteht zugunsten des Verkäufers ein Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB.
4.2. Der Käufer erteilt dem Verkäufer ausdrücklich das Recht, zu Lasten des Käufers diesen Vorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
4.3. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräussern, verpfänden noch ausleihen.
4.4. Die Vermietung ist nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Verkäufers zulässig.
- Rücktritt
5.1. Wird eine allfällige Kaufpreisrestanz nicht vertragsgemäss bezahlt, so kann der Verkäufer nach Ansetzung einer Nachfrist von 7 Tagen unter Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts vom Vertrag zurücktreten und einen angemessenen Betrag für Miete und Abnützung des Kaufgegenstandes in Rechnung stellen.
5.2. Tritt der Käufer nach Vertragsunterzeichnung vom Vertrag zurück, kann der Verkäufer eine Entschädigung von 15 % der Bruttoverkaufssumme gegenüber dem Käufer geltend machen.
- Kaufpreis
Der Kaufpreis versteht sich als Nettopreis (ohne MwSt.) ab Verkäufer in frei verfügbaren Schweizer Franken und ohne irgendwelche Abzüge. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
- Zahlungsbedingungen
7.1. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
7.2. Müssen dem Käufer ausnahmsweise verlängerte Zahlungstermine gewährt werden, so hat er für Zahlungen, die nach Fertigstellung der Lieferung noch ausstehen, einen Verzugszins zu entrichten.
7.3. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ist ein Verzugszins von mindestens 9 % jährlich zu entrichten, gerechnet vom Verfalltag an.
- Garantie
8.1. Der Verkäufer gewährt für neue Landmaschinen, Traktoren und motorisierte Landmaschinen für die kommerzielle Kundschaft grundsätzlich eine Garantie von 12 Monaten. Für private Kundschaft gilt eine Garantie von 24 Monaten. Diese erstreckt sich auf die kostenlose Behebung von nachweisbar auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführende Mängel. Der Verkäufer übernimmt die Garantie der schadhaften Teile. Ausbau, Einbau, Reisespesen sowie Arbeitslöhne gehen zu Lasten des Käufers. Für Folgeschäden, Ausfallzeiten und dergleichen haftet der Verkäufer nicht. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder nicht vom Verkäufer ausgeführter Bau- und Montagearbeiten.
Garantie- und Nachbesserungsarbeiten sind am Geschäftssitz der Ramseyer Landtechnik AG auszuführen. Der Käufer trägt Transport-, Demontage- und Montagekosten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
8.2. Für Occasion- und Demonstrationsware wird, wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, kein Anspruch auf Garantie gewährt.
8.3. Wird eine Reparatur, ein Service oder eine Montage vom Kunden ganz oder teilweise selbst ausgeführt oder erfolgt die Arbeit unter Mithilfe des Kunden, entfällt jeglicher Garantieanspruch auf die ausgeführte Arbeit. Der Garantieanspruch auf die Arbeitsleistung gilt ausschliesslich, wenn die Arbeiten vollständig durch das qualifizierte Fachpersonal der Ramseyer Landtechnik AG ausgeführt und entsprechend entlöhnt wurden. Hilfestellungen oder Teilmitwirkungen unsererseits – insbesondere bei heiklen, komplexen oder risikobehafteten Arbeiten – erfolgen ohne Garantie auf Funktion oder Folgeschäden. Die Garantie auf geliefertes Material richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen und Richtlinien der jeweiligen Lieferanten. Wird vom Lieferanten ein Ersatzteil im Rahmen der Materialgarantie ersetzt, wird dieses Teil dem Kunden in gleichem Umfang gutgeschrieben.
8.4. Sofern bei einem Garantiefall vom jeweiligen Lieferanten eine Entschädigung für die geleistete Arbeitszeit an die Ramseyer Landtechnik AG ausbezahlt wird, erhält der Kunde diese Entschädigung zu 100 % weitergegeben. Eine darüber hinausgehende Vergütung gilt als freiwillige Kulanzleistung und wird von Fall zu Fall individuell entschieden.
- Verzicht auf Verrechnung
Der Käufer verzichtet gemäss Art. 126 OR darauf, gegen die Forderungen des Verkäufers allfällige Gegenforderungen wie Entgeltminderung, Kosten von Ersatzvornahmen, Schadenersatzforderungen etc. verrechnungsweise geltend zu machen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Käufer und Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.